RECHT AUF BERATUNG
Das Recht auf Beratung ...

ist in § 80 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt:

"Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."

Wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt

Kommt die Vereinbarung über den Einsatz von Sachverständigen mit dem Arbeitgeber lt. § 80 (3) BetrVG nicht zustande, kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers nur über ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einfordern.

Sehr hilfreich ist in der Regel, dem Arbeitgeber darzustellen, dass Verhandlungen zum Regelungsbedarf durch das Hinzuziehen von Sachverständigen beschleunigt werden.

Wenn der strittige Regelungsbedarf dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt (d.h. von seiner Zustimmung abhängig ist), wird die Bereitschaft des Arbeitgebers wachsen, den Betriebsrat Sachverständige in Anspruch nehmen zu lassen.